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Re: Entenrennen - pfiffige Idee oder doch Lotterie

geschrieben von Peter am 06.04.2004 um 18:06:27

»meines Erachtens in dieser lustigen Veranstaltung ein Fall des Glücksspiels«
»im Sinne des Strafgesetzbuchs.

Was mir an der Stelle noch nicht klar ist, ist der Unterschied zwischen einem Glücksspiel (i. S. §284 StGB) und einer Lotterie (§ 287 StGB).

Wenn ein Entenrennen auch als Glückspiel (i. S. § 284 StGB)gesehen wird, würde dies dann bedeuten, dass alle Teilnehmer am Entenrennen sich im Sinne des § 285 StGB strafbar machen? Kann ich mir eigentlich nicht vorstellen.

Gruß

Peter



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